Es wid eher davon gesprochen, dass der Prototyp noch von Hand gefertigt wurde im Gegensatz zu den Serien-T6A2 und deswegen eine viel höhere Qualität hat...
Entweder man hat echt zu viel Kohle oder man hat bei der Aufarbeitung gepfuscht, meine Meinung.
HU bei historischen Fahrzeugen
...
Den Begriff HU gibt es schon länger nicht mehr. Gem. §57 BoStrab heißt es Inspektion
KD gab/gibts es in allen Betrieben und heißt nicht anderes als Kurz-Durchsicht. Auch das fällt heute unter die Wartung.
Einmal für alle den § 57 zum nachlesen.
§ 57 Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
(1) Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge umfaßt Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muß sich mindestens auf die Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
(2) Art und Umfang der Wartung und der Inspektionen haben sich nach Bauart und Belastung der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge zu richten.
(3) Inspektionen sind planmäßig wiederkehrend innerhalb folgender Fristen durchzuführen
1. Tunnel und Haltestellenbauwerke, sonstige Bahnbauwerke, ausgenommen Erdbauwerke 10 Jahre,
2. Energieversorgungsanlagen 5 Jahre,
3. Brücken 6 Jahre,
4. Fahrleitungsanlagen 5 Jahre,
5. Gleisanlagen 5 Jahre,
6. Zugsicherungsanlagen 5 Jahre,
7. Signalanlagen 5 Jahre,
8. die Betriebssicherheit wesentlich beeinflussende maschinentechnische Anlagen 5 Jahre,
9. Bahnübergänge 2 Jahre,
10. Fahrtreppen und Fahrsteige 1 Jahr,
11. Fahrzeuge, nach Zurücklegung von 500.000 km, spätestens jedoch nach 8 Jahren.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 sind Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch nach schweren Unfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.
(5) 1Die Technische Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen die Fristen nach Absatz 3 für Betriebsanlagen und Fahrzeuge verlängern. 2Sie kann bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen mit technischen Besonderheiten kürzere Fristen festsetzen.
(6) 1Über die Wartung und die Inspektionen sind Aufschreibungen zu führen. 2Den Aufschreibungen sind die für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben, insbesondere der Abnahmebescheid sowie bei Betriebsanlagen die Unterlagen, die der Bauzustimmung zu Grunde gelegen haben.
(7) Die Aufschreibungen über die Wartung sind bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch drei Jahre, diejenigen über die Inspektionen bis zur Außerbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge aufzubewahren.
KD gab/gibts es in allen Betrieben und heißt nicht anderes als Kurz-Durchsicht. Auch das fällt heute unter die Wartung.
Einmal für alle den § 57 zum nachlesen.
§ 57 Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
(1) Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge umfaßt Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muß sich mindestens auf die Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
(2) Art und Umfang der Wartung und der Inspektionen haben sich nach Bauart und Belastung der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge zu richten.
(3) Inspektionen sind planmäßig wiederkehrend innerhalb folgender Fristen durchzuführen
1. Tunnel und Haltestellenbauwerke, sonstige Bahnbauwerke, ausgenommen Erdbauwerke 10 Jahre,
2. Energieversorgungsanlagen 5 Jahre,
3. Brücken 6 Jahre,
4. Fahrleitungsanlagen 5 Jahre,
5. Gleisanlagen 5 Jahre,
6. Zugsicherungsanlagen 5 Jahre,
7. Signalanlagen 5 Jahre,
8. die Betriebssicherheit wesentlich beeinflussende maschinentechnische Anlagen 5 Jahre,
9. Bahnübergänge 2 Jahre,
10. Fahrtreppen und Fahrsteige 1 Jahr,
11. Fahrzeuge, nach Zurücklegung von 500.000 km, spätestens jedoch nach 8 Jahren.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 sind Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch nach schweren Unfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.
(5) 1Die Technische Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen die Fristen nach Absatz 3 für Betriebsanlagen und Fahrzeuge verlängern. 2Sie kann bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen mit technischen Besonderheiten kürzere Fristen festsetzen.
(6) 1Über die Wartung und die Inspektionen sind Aufschreibungen zu führen. 2Den Aufschreibungen sind die für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben, insbesondere der Abnahmebescheid sowie bei Betriebsanlagen die Unterlagen, die der Bauzustimmung zu Grunde gelegen haben.
(7) Die Aufschreibungen über die Wartung sind bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch drei Jahre, diejenigen über die Inspektionen bis zur Außerbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge aufzubewahren.
Alle sagten: Das geht nicht...
Dann kam einer, der wusste das nicht und hat's gemacht...
...and I walk the line...
Dann kam einer, der wusste das nicht und hat's gemacht...
...and I walk the line...